
ForUM ist ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein. Er wurde im Juli 2001 von Frauen und Männern mit und ohne Behinderung gegründet.
Mit unseren Angeboten und Öffentlichkeitsarbeit wollen wir:
die Lebenssituation sowie die politische Interessenvertretung von Menschen
mit Behinderung verbessern,
Nichtbehinderte Menschen für die Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderung
sensibilisieren sowie
die Kommunikation und die Zusammenarbeit zwischen Menschen mit und ohne Behinderung
verbessern und fördern.
Alle Angebote von ForUM werden von qualifizierten Menschen mit Behinderung selbst oder in enger Zusammenarbeit mit ihnen geplant und durchgeführt.
ForUM ist eine Mitgliedsorganisation der Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen (LAG)
Bei ForUM sind zurzeit fünf MitarbeiterInnen angestellt. Außerdem sind für die Buchhaltung sowie im Bereich PBW und Wohnassistenz stundenweise Honorarkräfte tätig.
Über ForUM sind erreichbar:
Bärbel Mickler, Geschäftsführung.
Supervisorin, Mediatorin,
Referentin für Seminare / Fortbildungen.
Tel.: 040 - 21 98 72-11
baerbel.mickler@verein-forum.de
Kristina Müller
Mitarbeiterin im Ambulanten Dienst.
Tel.: 040 - 21 98 72-10
kristina.mueller@verein-forum.de
Joachim Becker
Verwaltung
Referent für Seminare / Fortbildungen.
Tel.: 040 - 21 98 72-10
joachim.becker@verein-forum.de
Sabine Martini
Übersetzungen in "Leichte Sprache".
Mitarbeiterin im Ambulanten Dienst.
Tel.: 040 - 21 98 72-12
sabine.martini@verein-forum.de
Kathrin Palm
Übersetzungen in "Leichte Sprache".
Tel.: 040 - 21 98 72-12
kathrin.palm@verein-forum.de
Die Satzung finden sie hier als Download im PDF-Format:
satzung.pdf
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „ForUM – Fortbildung und Unterstützung
für Menschen mit und ohne Behinderung“.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein hat das Ziel
die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung zu verbessern,
die politische Interessenvertretung von Menschen mit Behinderung zu verbessern,
Nichtbehinderte Menschen für die Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderung
zu sensibilisieren sowie
die Kommunikation zwischen Menschen mit und ohne Behinderung zu verbessern
und zu fördern.
Erreicht werden sollen diese Ziele durch folgende Aufgaben:
Sensibilisierung unterschiedlicher Personengruppen für alltägliche
und strukturelle Diskriminierungen behinderter Menschen,
Unterstützungsangebote für behinderte Menschen zur Bewältigung
ihres Alltags,
Verbreitung der Idee des selbst bestimmten Lebens durch Fortbildungs- und Beratungsangebote
für Menschen mit und ohne Behinderung,
Verbesserung der Vernetzung und der partnerschaftlichen Zusammenarbeit von
Menschen mit und ohne Behinderung, die professionell für und mit Menschen
mit Behinderung tätig sind durch Fortbildung und Erfahrungsaustausch,
Stärkung der Interessenvertretung behinderter Menschen in der Behindertenhilfe
durch Fortbildung und Beratung für NutzerInnen/BewohnerInnen und MitarbeiterInnen
unterschiedlicher Institutionen,
Durchführung von Seminaren, Fortbildungen oder anderen Maßnahmen,
die die besondere Lebenssituation von Mädchen und Frauen mit Behinderung
berücksichtigen und zu deren Verbesserung beitragen,
Mitwirkung bei der Entwicklung und Umsetzung neuerer pädagogischer Konzepte
in der Behindertenhilfe und
Öffentlichkeitsarbeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 Unabhängigkeit
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen
Personen werden, die sich für die Verwirklichung des Vereinszwecks gemäß §2
einsetzen wollen.
Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich (eigenhändig oder zur Niederschrift)
beim Vorstand gestellt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Natürliche und juristische Personen im Sinne des §5 (1) können
dem Verein als fördernde Mitglieder beitreten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann schriftlich (eigenhändig
oder zur Niederschrift) zum Ende eines Quartals gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
Der Ausschluß eines Mitglieds ist zulässig bei Vereinsschädigendem
Verhalten, insbesondere bei Nichtbezahlen von 2 Jahresbeiträgen trotz
Mahnung. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.
Gegen den Ausschluß kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist
von 4 Wochen Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung
endgültig entscheidet.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Mindesthöhe von
der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Stimmberechtigt
sind nur ordentliche Mitglieder.
Sie ist von der/dem Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die
Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer
Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30
% der ordentlichen Vereinsmitglieder mit schriftlicher Begründung beantragt
wird.
Über die Zulassung von Anträgen zur Tagesordnung, die erst auf der
Mitgliederversammlung selbst gestellt werden, hat die Mitgliederversammlung
zu beschließen.
Als oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung für alle Aufgaben zuständig,
die nicht ausdrücklich in dieser Satzung dem Vorstand zugewiesen sind.
Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren,
Wahl des/der Kassenprüfer/in und einer/eines Stellvertreters/in für
die Dauer von 2 Jahren,
- Entgegennahme des Sachberichts und des Finanzberichts über das abgelaufene
Geschäftsjahr, sowie des Berichts des/der Kassenprüfer/in,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen sowie
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einladung
fristgemäß erfolgt ist.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Delegationen des Stimmrechts sind
grundsätzlich möglich. Sie sind schriftlich vor dem Beginn der Mitgliederversammlung
bekanntzugeben. Auf jede Person können maximal zwei Stimmen delegiert
werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Zur Änderung der Satzung, sowie des Zwecks und der Aufgaben
ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Dasselbe gilt für die Auflösung des Vereins.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einer/einem ersten Vorsitzenden, einer/einem zweiten
Vorsitzenden sowie bis zu drei Beisitzerinnen/Beisitzern. In den Vorstand können
nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden,
Der Vorstand handelt aufgrund einer Geschäftsordnung, die schriftlich
niederzulegen und der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
Im Vorstand müssen Menschen mit und ohne Behinderung vertreten sein.
Mitglieder, die in einem dienstvertraglichen Verhältnis zum Verein stehen,
können nur als Beisitzerinnen/Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
Wenn zwischen dem Verein und einem Vorstandsmitglied ein vertragliches Verhältnis
besteht, ist dieses Vorstandsmitglied in dieser es im Einzelfall persönlich
betreffenden Vertragsangelegenheit nicht mehr stimmberechtigt
Jedes Vorstandsmitglied ist allein berechtigt, den Verein nach innen und nach
außen zu vertreten.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung,
die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die ordnungsgemäße,
dem Vereinszweck entsprechende Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die gefaßten Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten
und von einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet.
Das Protokoll wird den Vereinsmitgliedern spätestens mit der Einladung
zur jeweils nächsten Mitgliederversammlung zugeschickt.
Protokolle müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden
§ 12 Haftung
(1) Der Verein haftet mit seinem Vermögen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen
Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen
werden.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt
das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
die Förderung
der Volks- und Berufsbildung und der Behindertenhilfe.
Stand: 22. August 2002